Klassenfahrten ins Ausland bis zu den Herbstferien untersagt

Klassenfahrten ins Ausland bis zu den Herbstferien untersagt

NRW-Schulministerin Yvonne Gebauer (FDP) spricht. Foto: Fabian Strauch/dpa/Archivbild

Düsseldorf (dpa/lnw) - Wegen der Corona-Pandemie müssen bis zu den Herbstferien in Nordrhein-Westfalen alle Klassenfahrten ins Ausland abgesagt werden. Das hat NRW-Schulministerin Yvonne Gebauer (FDP) klargestellt. Die Entscheidung gelte „für alle ein- und mehrtägigen Klassenfahrten, Studienfahrten und Schüleraustausche ins Ausland“, heißt es in einer am Freitag veröffentlichten Antwort auf eine Anfrage aus der Grünen-Landtagsfraktion.

„In diesen Fällen werden anfallende Stornierungskosten vom Land Nordrhein-Westfalen übernommen“, erklärte Gebauer. Für den Zeitraum nach den Herbstferien sei das hingegen nicht mehr geplant. Die Herbstferien beginnen in NRW am 12. Oktober.

Fahrten und Exkursionen innerhalb Deutschlands sind nach den Sommerferien unter Beachtung des Infektionsschutzes wieder erlaubt. „Im Gegensatz zu Schulfahrten ins Ausland ist bei Inlandsfahrten eine bessere Einschätzung der Rahmenbedingungen - beispielsweise der Reisegefahren - möglich“, stellte Gebauer fest. Im Notfall sei ein Abbruch der Reise inklusive Rückholung der Schüler einfacher zu organisieren.

Bei Inlandsfahrten liege die Entscheidung über eine mögliche Absage grundsätzlich bei der Schulleitung, erklärte Gebauer. Die habe sich dann auch um mögliche Rückerstattungen zu kümmern.

Eltern, die individuell beschließen, ihr Kind aus Sorge von der Teilnahme an der Klassenfahrt befreien zu lassen, tragen den Schaden selbst. „Es gilt dasselbe wie in den Fällen, in denen ein Kind wegen Krankheit kurzfristig nicht an einer Klassenfahrt teilnehmen kann.“

Die Bildungsexpertin der Grünen-Fraktion, Sigrid Beer, hatte in ihrer Anfrage ein „undifferenziertes Verbot von Schulfahrten ins Ausland“ moniert. „Warum eine Aachener Schule ihren Wandertag weder nach Belgien noch in die Niederlande machen darf, aber sehr wohl in den Kreis Gütersloh, lässt sich nicht anhand der tatsächlichen Gefährdungslage begründen.“