Ministerium: Kranke Schulkinder benötigen meist kein Attest

Ministerium: Kranke Schulkinder benötigen meist kein Attest

Ein Grundschüler sitzt an einem Tisch und schreibt mit einem Kugelschreiber in sein Heft. Foto: Mohssen Assanimoghaddam/dpa/Symbolbild

Düsseldorf (dpa/lnw) - Kranke Schulkinder in Nordrhein-Westfalen benötigen nach Auskunft des Schulministeriums in der Regel kein ärztliches Attest. Im Krankheitsfall reicht demnach zumeist eine schriftliche Mitteilung der Eltern an die Schule. Angesichts der Rückmeldungen aus der Ärzteschaft habe das Schulministerium die Bezirksregierungen darum gebeten, die Schulen noch einmal über die Rechtslage zu informieren, erklärte ein Ministeriumssprecher am Donnerstag. Dabei sei darauf hingewiesen worden, dass die Belastungssituation vieler Kinder- und Jugendärzte derzeit eine besonders sorgfältige Prüfung und Abwägung erfordere, ob im Einzelfall ein ärztliches Attest angefordert werden müsse. Außerdem sei dazu ein Beitrag im Bildungsportal ausführlicher gefasst worden.

Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein hatte zuvor eine Entlastung der Praxen von „unnötigen Attesten“ gefordert. Wenn Kinder und Jugendliche aufgrund einer Erkrankung den Unterricht versäumten, verlangten viele Schulen ein ärztliches Attest zur Bestätigung der Krankheit, erklärte sie. „Das führt leider in diesen Tagen vermehrt dazu, dass Praxen in der ohnehin schon extremen Belastungssituation zusätzlich noch Aufwand betreiben müssen, um die Voraussetzungen für ein Attest zu prüfen und dieses dann gegebenenfalls auszustellen“, sagt Vorstandschef Frank Bergmann. „Die Ärztinnen und Ärzte brauchen die Zeit aber aktuell dringend für medizinische Behandlungen, nicht für bürokratische Aufgaben und formal unnötige Atteste“, betont er.

Laut Schulgesetz könnten Schulen von den Eltern nur dann ein ärztliches Attest verlangen, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der Unterricht tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, erklärte der Ministeriumssprecher. Eine besondere Regelung gebe es aber für Abschlussprüfungen und Nachprüfungen: Hier sähen die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine Attestpflicht ausdrücklich vor.

„Ob im Übrigen begründete Zweifel eine Attestverpflichtung rechtfertigen, ist stets eine Frage der Umstände des Einzelfalls“, sagte er. Anhaltspunkte könnten beispielsweise ein besonders häufig mit Krankheit begründetes Fehlen, eine außergewöhnliche Dauer der Krankheit, gehäufte Fehlzeiten bei Leistungsüberprüfungen oder Fehlzeiten unmittelbar vor Beginn oder im Anschluss von Ferien sein.

Im Paragraf 43 Absatz 2 des Schulgesetzes heißt es laut Ministerium: „Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen.“

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