NRW

Sperrstunde: Nachtschwärmer genießen letzte „Sause“

Samstag, 17. Oktober 2020 - 09:01 Uhr

von dpa

Ein Glas Bier steht in einer Kneipe im Thekenbereich. Foto: Christoph Soeder/dpa/Illustration

Düsseldorf (dpa/lnw) - Schlechte Nachrichten für Nachtschwärmer in Corona-Hotspots: Vorerst zum letzten Mal durften sie in Kneipen und Restaurants in NRW die „Geisterstunde“ auskosten. Seit Mitternacht gilt dort landesweit Sperrstunde mit Alkohol-Verkaufsverbot bis 6.00 Uhr morgens. Seit Mitternacht gilt in Nordrhein-Westfalen in allen Kommunen mit hohen Corona-Neuinfektionszahlen eine verpflichtende Sperrstunde für die Gastronomie. Ab sofort müssen dort alle Kneipen und andere gastronomische Betrieben ihre Türen zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr morgens für Gäste geschlossen halten. Laut der aktualisierten Coronaschutzverordnung gilt die Sperrstunde in Kommunen, die innerhalb von sieben Tagen 50 oder mehr Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner aufweisen. Davon sind bereits Millionen Menschen betroffen.

Während der Sperrstunde ist der Verkauf alkoholischer Getränke komplett untersagt - also etwa auch in Tankstellen und Kiosken. NRW setzt mit dem Kabinettsbeschluss landesweit eine Bund-Länder-Einigung um, die die Ministerpräsidenten in dieser Woche mit der Bundeskanzlerin erzielt hatten. Anlass für die neuen Einschränkungen sind stark steigende Infektionszahlen.

Am Freitag waren nach Angaben von Ministerpräsident Armin Laschet (CDU) mit 2154 registrierten Neuinfektionen die höchsten Zahlen in diesem Jahr erreicht worden. Seit Beginn der Pandemie im März hat das Robert Koch-Institut in NRW schon über 86 000 von bundesweit rund 349 000 bestätigten Infektionen registriert. Neben zahlreichen Großstädten im Rheinland und in Westfalen gilt inzwischen fast das gesamte Ruhrgebiet als Risikogebiet mit hoher Gefährdungsstufe.

Deshalb hält NRW an strengen Kontaktbeschränkungen fest. Abweichend von gemäßigteren Empfehlungen der jüngsten Bund-Länder-Konferenz dürfen sich hier weiterhin nur maximal zehn Personen unterschiedlicher Haushalte im öffentlichen Raum treffen - unabhängig von der Infektionslage. Bei 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner dürfen es nur noch fünf sein.

Die Grenzwerte gelten nicht für Gruppen, die innerhalb desselben Haushalts leben - Familien oder Wohngemeinschaften etwa. Außerdem dürfen sich grundsätzlich Personen aus zwei häuslichen Gemeinschaften treffen - auch über fünf beziehungsweise zehn Personen hinaus.