Emsdetten

Neueste Lockerungen und Auflagen

Was dürfen Veranstalter und Privatleute jetzt?

Mittwoch, 17. Juni 2020 - 17:00 Uhr

von Newsdesk

Foto: Jens Keblat

Einige Veranstaltungen sind wieder möglich, andere müssen abgesagt werden: Die neuesten Lockerungen und Auflagen in Zeiten von Corona hat die Stadt Emsdetten zusammengefasst.

Zugangskontrolle ist erforderlich

Seit Montag, 15. Juni, sind demnach einige Veranstaltungsformen wieder möglich. Allerdings gibt es Bedingungen und Auflagen. „Aktuell erreichen uns viele Einzelfragen, was wie wann als Veranstaltung erlaubt ist. Deshalb haben wir ein paar generelle Kriterien aufgestellt, wie wir hier in Emsdetten mit Veranstaltungen umgehen“, informiert die Teamleiterin für Öffentliche Ordnung der Stadt Emsdetten, Tatjana Hansen.

Bei den privaten Veranstaltungen sieht´s wie folgt aus:

Bis 50 Personen sind zu herausragenden Anlässen erlaubt, z.B. Goldene Hochzeit, Runder Geburtstag, Taufe oder Beerdigung.

Der Veranstalter muss alle anwesenden Personen mit Namen erfassen; Adressen und Telefonnummer müssen durch den Veranstalter entweder miterfasst werden oder nachträglich reproduzierbar sein.

Verzicht auf Mindestabstand und Mundschutz ist möglich.

Eine Anmietung von Räumlichkeiten zum Beispiel in Gastronomie ist möglich, wenn der Raum abgetrennt und gut zu lüften ist.

Das Risiko liegt bei dem Veranstalter (wenn es private Räumlichkeiten sind) bzw. bei dem Vermieter (wenn es angemietete Räumlichkeiten sind).

Auch bei privaten Räumlichkeiten sind geeignete Hygienevorkehrungen zu treffen, z.B. die Möglichkeit, sich die Hände zu waschen bzw. zu desinfizieren.

Öffentliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sowie im Freien sind mit bis zu 100 Personen erlaubt. Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen dann registriert werden, das heißt eine Zugangskontrolle ist erforderlich.

Die Stadt weist zudem darauf hin, dass die Veranstaltung räumlich abgegrenzt sein muss, zum Beispiel im Freien durch Gitter.

Abstand zwischen Bühne und Publikum

Sollte die Veranstaltung in geschlossenen Räumen stattfinden, muss der Raum dauerhaft gut gelüftet werden. Und bei Aufführungen mit Sprechtheater, Musik mit Blasinstrumenten oder Gesang muss der Abstand zwischen Publikum und Bühne mindestens drei Meter betragen. Genau so wie bei der Gastronomie gilt Sitzplatzpflicht.

An dem Sitzplatz selbst herrscht für Besucherinnen und Besucher dann keine Maskenpflicht, nur auf den Bewegungsflächen.

Für die Beschäftigten des Veranstalters (z.B. Servicekräfte) gilt Maskenpflicht. Wenn es namentliche Sitzpläne gibt, kann hingegen auf den Mindestabstand verzichtet werden. Zudem sind geeignete Hygienevorkehrungen zu treffen, zum Beispiel die Möglichkeit, Hände zu waschen, regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen. Für gastronomische Angebote bei einer Veranstaltung sind die bekannten Auflagen und Standards gemäß Coronaschutzverordnung anzuwenden. Konzerte und Aufführungen mit über 100 Zuschauern sind unter besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten möglich, diese Konzepte sind im Vorfeld beim Kreis Steinfurt einzureichen.