Rheine

Pfarr- und Jugendheime sind vorerst geschlossen

Bistum Münster passt Verhaltensmaßregeln der neuen Coronaschutzverordnung an

Mittwoch, 4. November 2020 - 09:00 Uhr

von Newsdesk

Foto: MV-Archiv

Am 2. November ist bekanntlich eine neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in Kraft getreten. Am 3. November gab es von Seiten des Bistums Münster Informationen für die Regelungen für Kirchen- und Religionsgemeinschaften. Nachfolgend hat die Pfarrei St. Dionysius die wichtigsten Punkte der Vorgaben, die bis zum 30. November 2020 gelten, zusammengefasst.

Liturgie

  • Bedeckung von Mund und Nase ist für alle Gottesdienstbesucher beim Betreten und Verlassen der Kirche sowie während des Gottesdienstes vorgeschrieben. Ausgenommen sind Zelebranten, liturgische Dienste, Lektoren und Vorsänger sowie Personen, die von der Verpflichtung des Tragens einer Alltagsmaske befreit sind.
  • Der Gemeindegesang ist unter Einhaltung des Mindestabstandes und ab einer Inzidenz von 50 noch erlaubt, sollte jedoch reduziert werden. Chorgesang bleibt nach den Vorgaben der Anlage „Hygiene- und Infektionsstandards“ zur CoronaSchVO erlaubt.
  • Trauungen, Ehejubiläen und Taufen sind erlaubt unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln.
  • Bei Beerdigungen auf den Friedhöfen gelten wie bisher die üblichen Abstands- und Hygienevorschriften einschließlich der Maskenpflicht auch im Freien.

Kirchenmusik

  • Konzerte sind bis zum 30. November nicht erlaubt, somit entfallen die für November angekündigten Konzerte in der Dionysiuskirche.
  • Chorproben sind nicht erlaubt, jedoch ist ein Einsingen oder Proben vor den Gottesdiensten mit Chorgesang erlaubt.

Nutzung der Pfarr- und Jugendheime

Grundsätzlich sind die Pfarr- und Jugendheime geschlossen. Jegliche Treffen mit geselligem Charakter sind untersagt. Somit können sich weder Senioren-, Frauen- oder Männergruppe noch Jugendliche treffen. Ausgenommen sind lediglich Treffen von Selbsthilfegruppen und nicht aufschiebbare Gremiensitzungen, die mit bis zu zwanzig Personen durchgeführt werden können, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenz möglich sind. Es müssen die üblichen Abstands- und Hygieneregeln sowie die besondere Nachverfolgbarkeit sichergestellt werden.

Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe bleiben unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln geöffnet.

Büchereien können ihr Angebot weiterhin vorhalten.

In allen Räumlichkeiten der Pfarrei, das heißt in den Kirchen, im Kolumbarium, in den Pfarr- und Jugendheimen und in den Pfarrbüros und in den Büros, besteht Maskenpflicht.