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EuGH-Urteile zu Asyl-Bedingungen in anderen EU-Ländern

EU

Dienstag, 19. März 2019 - 07:36 Uhr

von dpa

Luxemburg (dpa) - Was tun, wenn Deutschland eigentlich nicht zuständig für einen Asylbewerber ist - das Sozialsystem im tatsächlich zuständigen Staat aber fragwürdig? Darf die Bundesrepublik dorthin abschieben? Am Dienstag gibt das höchste EU-Gericht Antworten.

Darf Deutschland einen Asylbewerber in ein anderes europäisches Land abschieben, obwohl das Sozialsystem dort erhebliche Mängel aufweist? 

Unter anderem darüber urteilen die Richter des Europäischen Gerichtshofs heute (9.00 Uhr) in Luxemburg. Hintergrund sind mehrere Fälle, bei denen deutsche Gerichte den EuGH um Auslegung der EU-Asylregeln gebeten hatten (Rechtssachen C-163/17, C-297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17).

Nach Angaben des Bundesinnenministeriums schiebt Deutschland nach Ungarn, Griechenland und Bulgarien derzeit nur sehr begrenzt oder gar nicht ab. Es sei nicht sichergestellt, dass der Umgang mit den Migranten in diesen Ländern EU-Recht entspreche. So hatte die EU-Kommission Ungarn wegen Änderungen des Asylrechts im Sommer 2018 vor dem EuGH verklagt. Dabei geht es unter anderem darum, dass die ungarischen Asylverfahren derzeit nur in Transitzonen an den Außengrenzen des Landes durchgeführt werden. Dies verstößt nach Ansicht der EU-Kommission gegen EU-Recht. Das Verfahren läuft noch.

Zudem möchten die deutschen Richter vom EuGH wissen, welche Regeln gelten, wenn ein wegen mangelnder Zuständigkeit abgelehnter Asylbewerber nicht abgeschoben werden kann, weil er nicht auffindbar ist. 2018 scheiterten nach Angaben des Innenministeriums knapp 34 000 solcher Überstellungen in einen anderen europäischen Staat. In mehr als der Hälfte war der Betroffene unauffindbar.

Nach den Dublin-Regeln ist normalerweise jenes Land für Schutzsuchende zuständig, in dem sie zuerst europäischen Boden betreten haben. Migranten, die unerlaubt weiterreisen, können in ihr Ankunftsland zurückgeschickt werden. In der Praxis gelingt es aber oft nicht, die Betroffenen innerhalb der vorgesehenen sechs Monate zurückzubringen.

Das Bundesverwaltungsgericht fragt den EuGH außerdem, ob ein Asylantrag allein deshalb abgelehnt werden kann, weil der Bewerber in einem anderen Land bereits subsidiären Schutz genießt. Dabei geht es unter anderem um die Frage, ob es eine Rolle spielt, dass existenzsichernde Leistungen in dem anderen Land fehlen oder unzulänglich sind.

Subsidiärer Schutz gilt für Menschen, die nicht als politisch verfolgt gelten, aber trotzdem bleiben dürfen, weil ihnen in der Heimat „ernsthafter Schaden“ droht - etwa Folter, Todesstrafe oder willkürliche Gewalt in einem bewaffneten Konflikt. Häufig fallen Bürgerkriegsflüchtlinge aus Syrien darunter.